BF 17 - Begleitendes Fahren ab 17 Jahre

Begleitendes Fahren (BF 17), oder umgangssprachlich "Führerschein ab 17" ist eine Sonderregelung in Deutschland bei der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Dabei wird es Jugendlichen bereits mit 17 Jahren ermöglicht, eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE zu erwerben. Diese Fahrerlaubnis ist jedoch mit der Auflage verbunden, nur zusammen mit einer namentlich in der Prüfungsbescheinigung genannten Begleitperson zu fahren.

Die Teilnahme am begleitenden Fahren ist freiwillig und muss ausdrücklich beantragt werden. Der Regelfall ist nach wie vor für die Fahrerlaubnisklassen B und BE ein Mindestalter von 18 Jahren.

 

1. BF 17 - Begleitendes Fahren ab 17 Jahre

1.1 Begleitperson?

Nach der bundeseinheitlichen Regelung sind als Begleitpersonen nur Personen zulässig, die mindestens 30 Jahre alt und länger als fünf Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis mindestens der Klasse B oder der alten Klasse 3 sind. Sie dürfen zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister haben.

Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht limitiert. Die Begleitpersonen müssen bei Antragstellung namentlich genannt werden und ihr Einverständnis erklären.

Die Begleitperson darf – im Gegensatz zu einem Fahrlehrer – nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen. Sie ist nicht verantwortlicher Führer des Fahrzeugs. Die Begleitperson kann auf jedem beliebigen Fahrgastsitz des Fahrzeugs mitfahren.

Für die Begleitperson gilt während der Fahrt die 0,5-Promille-Grenze und die Pflicht, ihren Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

Entgegen ursprünglichen Plänen ist die Teilnahme der Begleitperson an einer Vorbereitungs- oder Informationsveranstaltung zum Thema Begleitetes Fahren nicht vorgeschrieben. Sie wird jedoch auf freiwilliger Basis dringend empfohlen, um sich mit den Rechten und Pflichten als Begleitperson vertraut zu machen.

 

1.2 Pruefungsbescheinigung?

Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgelegt werden.

Hat der Bewerber zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung das 17. Lebensjahr bereits vollendet, so wird nach bestandener praktischer Prüfung eine sogenannte Prüfungsbescheinigung (DIN A5 hochkant, rosa) ausgehändigt. Diese berechtigt zum Fahren mit Begleitperson in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, nicht jedoch im Ausland (Ausnahme: Österreich). Da die Prüfungsbescheinigung kein Lichtbild des Inhabers trägt ist zusätzlich ein Lichtbildausweis mitzuführen.

Hat der Bewerber zum Zeitpunkt der bestandenen praktischen Prüfung das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet, so bekommt er vom Fahrerlaubnisprüfer nur eine sog. Prüfbescheinigung ausgehändigt. Diese dokumentiert nur die bestandene Prüfung und berechtigt nicht zum Fahren. Mit Vollendung des 17. Lebensjahres kann sich der Bewerber dann die endgültige Prüfungsbescheinigung bei der zuständigen Verkehrsbehörde abholen.

Da die Führerscheinklasse B auch die Klassen M (Kleinkrafträder), S (Quads) und L (Traktoren) enthält und diese Klassen bereits mit 16 Jahren erworben werden können, gilt die Prüfungsbescheinigung auch als Führerschein der Klassen M, S und L. Die Auflage der Begleitperson gilt nur für Fahrzeuge der Klassen B und BE, daher dürfen Fahrzeuge der Klassen M, S und L von Anfang an ohne Begleitperson gefahren werden. Dies jedoch nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Auf Antrag kann aber zusätzlich ein regulärer Kartenführerschein für die Klassen M, S und L ausgestellt werden, mit welchem auch international gefahren werden darf.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Inhaber die Prüfungsbescheinigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gegen einen regulären Kartenführerschein umtauschen. Die Prüfungsbescheinigung verliert ihre Gültigkeit drei Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres. In diesen maximal drei Monaten darf der Inhaber allein, also ohne Begleitperson fahren.